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Änderungen der Vergabeunterlagen durch Bieter
Weichen Angebote von Bietern inhaltlich von den Vorgaben des Auftraggebers ab, hat dies nach den Vorgaben in VgV und VOB/A den zwingenden Ausschluss des Angebots zur Folge. Das OLG Düsseldorf hat nun bekräftigt, dass diese Rechtsfolge bei indikativen Angeboten im Verhandlungsverfahren nur in besonderen Fällen eintritt. Dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lag die Vergabe von juristischen Beratungsleistungen für ein Bauprojekt zu Grunde. Die Vergabestelle hatte das europaweite Verhandlungsverfahren so ausgestaltet, dass von den Bietern zunächst noch keine verbindlichen, sondern indikative Angebote einzureichen waren. Diese sollten Gegenstand weiterer Verhandlungen sein. Ein Bieter hatte in dem Angebot zwei verschiedene Stundenverrechnungssätze angegeben, obwohl die Abgabe eines einheitlichen Stundenverrechnungssatzes gefordert war.
Nach Auffassung des OLG berechtigte diese Abweichung im Angebot die Vergabestelle nicht zum Ausschluss des Bieters. Denn anders als im formstrengen offenen oder nicht offenen Verfahren muss der Angebotsinhalt im Verhandlungsverfahren nicht von vornherein feststehen, der Inhalt der Angebote kann und soll im Gegenteil Gegenstand von Verhandlungen sein. Dies steht dem Ausschluss eines Angebots wegen Abweichungen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen grundsätzlich entgegen. Etwas anderes gilt nach Auffassung des OLG Düsseldorf nur dann, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eindeutig und für die Bieter unmissverständlich vorgegeben hat, dass Abweichungen von bestimmten Mindestanforderungen bereits im indikativen Angebot unzulässig sind. Dieser Anforderung genügten die Vergabeunterlagen im entschiedenen Fall nicht.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zutreffend bestätigt, dass Verhandlungsverfahren nicht den gleichen strengen Vorgaben wie offene und nicht offene Verfahren unterfallen. Abweichungen von den Vergabeunterlagen führen dort daher grundsätzlich nicht zum Angebotsausschluss. Es liegt in der Hand des Auftraggebers, bei der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für einzelne Angebotsinhalte strengere Vorgaben aufzustellen und Abweichungen in den Angeboten zu untersagen. Nur in diesem Fall führen bereits Abweichungen in indikativen Angeboten zum Angebotsausschluss. Öffentliche Auftraggeber haben hierdurch die Möglichkeit, selbst die Flexibilität und den Verhandlungsumfang der Angebote nach den Erfordernissen im konkreten Verfahren zu bestimmen. Die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers müssen hierbei jedoch zur Wahrung des Transparenzgebotes eindeutig sein, so dass sie von allen Bietern in gleicher Weise verstanden werden können.
Maßgebliche Entscheidung: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.2017 - Verg 7/17