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Änderung des Nachweisgesetzes: Textform ersetzt Schriftform
Die letzte umfassende Reform des Nachweisgesetzes, die am 1. August 2022 in Kraft trat, hat bei Arbeitgebern für viel Aufwand und Verdruss gesorgt. Das hat nicht nur an den inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der „wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses“ gelegen. Stein des Anstoßes ist insbesondere die Pflicht gewesen, jeden einzelnen Nachweis auf Papier zu drucken, eigenhändig zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Europarecht steht Digitalisierung nicht im Weg
Der deutsche Gesetzgeber hätte auch anders gekonnt. Er musste zwar die Vorgaben der europäischen Nachweisrichtlinie - RL (EU) 2029/1152 umsetzen. Die Nachweisrichtlinie hätte es jedoch genügen lassen, die Information über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
Künftig auch Nachweis per E-Mail möglich
Diese Tür zu einer fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt soll nun aufgestoßen werden. Bundesjustizminister Buschmann hat am 21. März 2024 verkündet:
„Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. Nur wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies verlangen, muss der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen.“
Hiernach wird es künftig ausreichen, den Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
Wichtige Ausnahmen bleiben: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind, soll die Schriftform bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben. Hiervon betroffen sind u.a. folgende Gewerbe: Bau, Gaststätten- und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft sowie Wach- und Sicherheitsdienste.
Umsetzung im Bürokratieentlastungsgesetz IV
Die Änderung des Nachweisgesetzes ist zu begrüßen. Wenn alles nach Plan läuft, tritt sie als Teil des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) alsbald in Kraft.