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Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß – Was ist zu tun?

Fachbeiträge
Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß – Was ist zu tun?

Ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgemahnt werden können, ist umstritten. Laut einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist dies möglich. Neben Bußgeldern von Behörden wegen etwaiger DSGVO-Verstöße ist zukünftig verstärkt mit Abmahnungen der Konkurrenz zu rechnen.

Rechtlicher Rahmen nach DSGVO und UWG

Möglicher rechtlicher Hintergrund einer Abmahnung ist die in einem DSGVO-Verstoß liegende Wettbewerbswidrigkeit. Doch können Wettbewerber und Wirtschaftsverbände Unternehmern bei Verstößen gegen die DSGVO auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen? Dies hängt vor allem von zwei Fragen ab:

  1. Ist das UWG neben der DSGVO anwendbar oder regelt die DSGVO Datenschutzverstöße abschließend?
  2. Können DSGVO-Verstöße auch als Wettbewerbsverstöße gewertet werden?

Aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart

Zu diesen Fragen gibt es kontroverse Entscheidungen. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Normen der DSGVO bezüglich der Verfolgbarkeit von Datenschutzverstößen abschließende Reglungen enthalten. Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern sind in der DSGVO jedoch nicht vorgesehen. Somit wäre eine Abmahnung nicht möglich.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 27.2.2020 – 2 U 257/19) enthält die DSGVO keine solche abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die DSGVO. Wettbewerber und Verbände können danach Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO auf Grundlage des Wettbewerbsrechts geltend machen, allerdings unter der Voraussetzung, dass Datenschutzvorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen. Dies trifft zu, wenn den Normen der DSGVO auch die Funktion zukommt, für die Marktteilnehmer gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Also den Vorsprung eines Wettbewerbers durch Rechtsbruch zu verhindern. Diese Einschätzung bejaht das OLG Stuttgart nun zumindest hinsichtlich der Erfüllung mancher Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.

Fazit: Rechtslage (noch) ungeklärt

Die Ansicht des OLG Stuttgart zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen teilen auch andere Oberlandesgerichte. Verschiedene Entscheidungen von Land- und auch Oberlandesgerichte stehen dem jedoch entgegen. Zwar gehen jüngere Entscheidungen eher von einer Abmahnfähigkeit aus, doch eine klare Tendenz in der Rechtsprechung ist noch nicht zu erkennen.

Zur Klärung dieser grundsätzlichen Fragen ist momentan ein Verfahren vor dem BGH anhängig. Der BGH (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17) hat die Frage der Anwendbarkeit des UWG neben der DSGVO dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt die Rechtslage daher weiterhin ungeklärt.

Hinweise für die Praxis

Zur Abwehr einer Abmahnung haben Betroffene folgende Möglichkeiten:

Neben dem Einwand der Unanwendbarkeit des UWG kann auch das Vorliegen einer Marktverhaltensregel angegriffen werden. Ob das für eine bestimmte Norm der DSGVO der Fall ist, ist stets durch Auslegung zu ermitteln und kann sicherlich nicht bei sämtlichen DGSVO-Vorschriften angenommen werden. Bis zur Klärung durch den BGH ist es wichtig, diese Einwände bei entsprechenden außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubringen.

Im Übrigen sollten – schon aus Imagegründen –die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Insbesondere die nach außen sichtbaren und von Wettbewerbern gut überprüfbaren Normen wie die in Art. 13 DSGVO enthaltenen Informationspflichten.

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