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12 Euro ab Oktober 2022 – fünf Fragen und Antworten zum Mindestlohn
Ab dem 1. Oktober 2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12 Euro je Stunde. Das sollten Unternehmen dazu wissen:
Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung in Deutschland erbringen, unabhängig davon, ob sie hierzulande dauerhaft oder nur vorübergehend beschäftigt sind. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf einen regelmäßigen Wohnsitz im Inland. Auch Firmen mit Sitz im Ausland müssen ihren Beschäftigten in Deutschland den Mindestlohn zahlen.
Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte, Leiharbeitnehmer und Werkstudenten. Für Praktikanten bestehen Ausnahmen bei Pflichtpraktika im Rahmen ihrer Ausbildung oder wenn das Praktikum der beruflichen Orientierung dient und nicht länger als drei Monate dauert.
Welchen Zeiten sind mit dem Mindestlohn zu vergüten?
Nach dem Mindestlohngesetz ist der Mindestlohn „je Zeitstunde“ zu zahlen, also für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Auch Bereitschaftszeiten – etwa Dienst- oder Rufbereitschaft – können fallweise als Arbeitszeiten gelten.
Reisezeiten im Rahmen von Dienstreisen müssen indessen nur dann als Arbeitszeit vergütet werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mit einer Belastung verbunden sind, beispielsweise, weil er selbst den Dienstwagen fährt, nicht aber die Zeit, die er im Zug sitzt und ruht oder eine Mahlzeit einnimmt.
Zeiten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
Was gilt für Überstunden?
Überstunden sind grundsätzlich genauso wie normale Arbeitsstunden zu vergüten, also nun ebenfalls mit dem höheren Mindestlohnsatz. In den Fällen, in denen ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag außerdem Überstundenzuschläge vorsehen, kann der höhere Mindestlohn auch auf die Berechnung der Zuschläge durchschlagen.
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Sonderzahlungen aus?
Ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Jahressonderzahlungen der Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, ergibt sich rechnerisch mit dem höheren Mindestlohn auch ein höheres Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Gleiches kann für betrieblichen Sozialleistungen gelten wie beispielsweise die betriebliche Altersversorgung.
Was droht bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz?
Arbeitnehmer, denen der Mindestlohn zu Unrecht vorenthalten worden ist, können die Differenz innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nachfordern. Kürzere Ausschlussfristen, wie sie häufig in Tarifverträgen enthalten sind oder in Arbeitsverträgen vereinbart werden, gelten für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht.
Weiter ist zu beachten, dass die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung von dem Arbeitsentgelt abhängt, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hat (Anspruchsprinzip); das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer weniger ausbezahlt bekommt. Arbeitgeber können hier schnell in den Bereich der Abgabenhinterziehung geraten, was bedeutet, dass sie sich nicht nur Nachforderungen der Sozialversicherungsträger ausgesetzt sehen, sondern ggf. auch einem Strafverfahren.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Je nach Lage des Einzelfalles drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro. Kommt eine Hinterziehung von Sozialabgaben hinzu, kann zusätzlich eine hohe Geldstrafe, in Ausnahmefällen sogar einer Freiheitsstrafe in Betracht kommen.