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Vorsteuerabzug: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Öffentliche Hand
Vorsteuerabzug: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein endgültiges Anwendungsschreiben zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. Es behandelt unter anderem die Ermittlung der Vorsteuerquote bei gemischten Leistungsbezügen sowie die Einführung eines pauschalen Vorsteuersatzes für kleinere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Das finale Schreiben enthält redaktionelle Änderungen und Klarstellungen, die den Entwurf von Oktober 2022 ergänzen.

Mit der Einführung von § 2b UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden mehrere Übergangsregelungen geschaffen. Ursprünglich war eine Anwendung des alten Rechts bis 31.12.2020 möglich, diese Frist wurde jedoch mehrfach verlängert. Das Jahressteuergesetz 2022 setzte die Frist bis 31.12.2024.

Für den Vorsteuerabzug gelten primär die allgemeinen Regelungen, etwa die Direktzuordnung von Ausgaben oder die sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen unternehmerischen (wirtschaftlichen) und nichtunternehmerischen Tätigkeiten der öffentlichen Hand.

Um den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Eingangsleistungen zu vereinfachen, führt das BMF einen sogenannten Einnahmeschlüssel ein. Dieser betrifft teilunternehmerisch genutzte einheitliche Gegenstände wie Grundstücke, sonstige Leistungen (z.B. Handwerker- oder Beratungsleistungen) sowie Verbrauchsmaterialien.

Für kleinere jPöR, deren steuerpflichtige Umsätze im Vorjahr 45.000 € nicht überschritten haben, wird ein pauschaler Vorsteuersatz eingeführt, der sich an den Ausgaben orientiert. Zusätzlich gibt das BMF Hinweise zur Umsetzung der Regelungen bei den Organisationseinheiten von Bund und Ländern.

Hinweis: Die Vereinfachungsregelungen gelten ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die jPöR die Neuregelungen nach § 2b UStG erstmals anwenden.

Fundstellen: BMF-Schreiben vom 12.06.2024 – III C 2 - S 7300/22/10001 :001; www.bundesfinanzministerium.de

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